Vertragsbedingungen von Business Escape Games.

Stand: 14. August 2024

§1 Geltungsbereich
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragsgebers haben keine Geltung. 

§2 Vertragsgegenstand
Die Bestellung erfolgt auf Grundlage des dem Auftraggeber vorliegenden Angebotes und wird in vollem Umfang beauftragt.  

§3 Vertragsbestandteile
(1) Sofern ein Angebot durch den Auftraggeber mit einer schriftlichen oder telefonischen Bestätigung angenommen wurde, kommt es durch Übersendung einer Buchungsbestätigung durch den Auftragnehmer zu einem Vertragsabschluss. Der Versand einer zu einem angenommenen Angebot gehörenden Rechnung gilt ebenfalls als Auftragsbestätigung.

(2) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen den Auftragnehmer, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Auftragnehmer resultiert daraus nicht.
Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

§4 Auftragsdauer, Kündigung und Stornierungskosten
(1) Das Auftragsverhältnis wird bis zur vollständigen Erfüllung der Leistung sowie deren Bezahlung aufrechterhalten.

(2) Folgende Kosten kann der Auftragnehmer bei Stornierung durch den Auftraggeber in Rechnung stellen:
– Bis zu vier Wochen vor Projektstart: 50% des vereinbarten Gesamtpreises. 
– ab vier bis zwei Wochen vor dem Projektstart: 75% des vereinbarten Gesamtpreises 
– ab zwei Wochen vor dem Projektstart: 95% des vereinbarten Gesamtpreises. 

(3) Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis nur im Falle höherer Gewalt kündigen.

§5 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertragliche Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. 

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beim Auftragnehmer. Nach Beendigung des Vertrages bleiben alle Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Es sei denn, in einem separaten Vertrag wird ausdrücklich eine andere Form der Nutzungsrechte über das Vertragsende hinaus definiert.

(2) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(3) Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Spielelemente angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Dabei werden neben dem Namen des Unternehmens, das Logo, ein Trailer und eine kurze Beschreibung des Projektes veröffentlicht. Diese Signierung und werbliche Verwendung können durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Auftragsnehmer und Kunde ausgeschlossen werden. Für den ausgefallenen Werbeeffektiv des Project Cases stellt der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in der 0,25-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung.

(4) Die Arbeiten des Auftragnehmers dürfen vom Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Auftragnehmer vom Kunden ein zusätzliches Honorar in der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

(5) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers.

(6) Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.

§6 Vergütung
(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu.

Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

(2) Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

(3) Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§7 Geheimhaltungspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Projektes benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden vom Auftragnehmer sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

(3) Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen und Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen.

§8 Gewährleistung und Haftung
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch den Auftragnehmer erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei seiner Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.

Die Anmeldung solcher Bedenken durch den Auftragnehmer beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet der Auftragnehmer für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt, nach Absprache mit dem Auftragnehmer, die Kosten hierfür der Kunde.

(2) Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall wegen der in der Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

(3) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Die Haftung des Auftragnehmers wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag des Auftragnehmers, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Auftragnehmer nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

§9 Verwertungsgesellschaften
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die Gema, abzuführen. Werden diese Gebühren vom Auftragnehmer verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

(2) Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Auftragnehmer-Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

§10 Leistung Dritter
Vom Auftragnehmer eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen

§11 Reisekosten
(1) Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Zu den Reisenebenkosten gehören Kosten für Garage, Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Kosten für Gepäck, Spesen und ähnliche Aufwendungen. Sämtliche Reisekosten sind grundsätzlich mit Beleg nachzuweisen.

(2) Bei Nutzung eines KFZ wird jeder gefahrene Kilometer mit 0,70 € abgerechnet. Bei der Benutzung eines Flugzeuges und der Bahn wird eine mittlere Klasse inkl. Flexticket/-option abgerechnet.

(3) Hotelkosten werden für die notwendigen Personen des Auftragnehmers bis zu einem Betrag von 195,00 € pro Übernachtung, pro Zimmer erstattet. Höhere Hotelkosten werden ebenfalls erstattet, wenn aufgrund von Messen oder allgemein höheren Hotelpreisen am Einsatzort kein geeignetes Hotel (im Umkreis von 10km des Drehortes) buchbar ist.

§12 Timeline & Verzögerungen
Die Timeline wurde aufgrund der zahlreichen Projekterfahrungen erstellt und dient für beide Seiten als verpflichtende Übersicht, um die garantierte Realisierung von Lieferterminen (z.B. Event) und des vereinbarten Budgets einzuhalten. Alle zusätzlichen Korrekturschleifen oder verkürzte Realisierungen werden nach Aufwand erfasst und in gegenseitiger Abstimmung abgerechnet.

§13 Schriftform

Eine Änderung oder Ergänzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.